Das Jahr 2019 – ein Jahr, das steuerliche Erleichterungen verspricht!

Das Jahr 2019 neigt sich mit großen Schritten dem Ende zu. Lassen wir es Revue passieren, blicken wir auf etliche steuerlich relevante Gesetzgebungsverfahren. Da kann man schon einmal den Überblick verlieren. Der LSWB informiert Sie daher gerne über ausgewählte steuerliche (Neu‑)Regelungen, die großteils zeitnah Erleichterung versprechen. Andere positive Neuerungen kommen zumindest mittelfristig.

Mit Elektro- und Hybridfahrzeugen steuerlichen Vorteil einfahren
Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den entstehenden geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Dienstliche Kraftfahrzeuge ganz ohne CO2-Ausstoß und mit einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 € fahren dabei besonders günstig. Die grünen Flitzer müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit einem Viertel des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 2019.

Aber auch andere Elektro- und Hybridfahrzeuge fahren steuerlich ganz vorne mit. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils dürfen sie nun bis 2030 mit der Hälfte des Neuwagenpreises berechnet werden. Dafür müssen sie jedoch die festgelegten Emissionswerte einhalten oder eine gewisse elektrische Reichweite aufweisen können.

Umweltbonus für E-Fahrzeuge verlängert
Der bestehende Umweltbonus für E-Fahrzeuge wird bis Ende 2025 verlängert. Gleichzeitig wird die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht. Nicht mehr nur Neufahrzeuge profitieren. Es wartet auch eine Kaufprämie für junge Gebrauchtfahrzeuge. Der Firmen- bzw. Dienstwagen muss hierfür bei Weiterverkauf mindestens 4 und maximal 8 Monate erstmalig zugelassen sein. Auch darf er maximal 8.000 km gefahren sein. Gibt die Europäische Kommission grünes Licht, tritt die geänderte Förderung in Kraft.

Mit steuerlichem Rückenwind auf dem Rad zur Arbeit
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei zur Nutzung überlassen. Die Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert. Da strampelt es sich doch gleich nochmals leichter.

Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Rad unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignen, wartet ein weiteres steuerliches Bonbon. Der Arbeitgeber kann ab 2020 die anfallende Lohnsteuer nämlich mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben.

Sonderabschreibungsmöglichkeit für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder
Muss es eigentlich immer ein Benziner oder Diesel sein? Vielleicht ist ein Elektronutzfahrzeug eine Alternative. Wer ab 2020 ein solches für seinen Betrieb anschafft, wird mit einer Sonderabschreibungsmöglichkeit beschenkt. Neben der gewöhnlichen Abschreibung kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung i.H.v. 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Elektronutzfahrzeuge im Sinne der Regelung sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Die gleiche Sonderabschreibungsmöglichkeit gilt ab 1.1.2020 bei der Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern, d.h. Schwerlastkraftfahrrädern mit einem Mindest-Transportvolumen von 1m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

Pauschalbesteuerung für Job-Tickets
Job-Tickets sind bei Mitarbeitern ein gern gesehenes Extra. Arbeitgeber können ab 2020 Job-Tickets bzw. entsprechende Zuschüsse, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, pauschal mit 25 % besteuern. Also etwa, wenn die Leistung durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Lohns finanziert wird. Werden das Job-Ticket bzw. die Zuschüsse pauschal besteuert, mindern sie nicht die Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Mitarbeiter steuerlich unter Dach und Fach
Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, können sich nicht nur über eine schöne Bleibe freuen. Besonders heimelig wird es, wenn man an den Steuervorteil denkt. Die Überlassung gilt ab 2020 nämlich unter Umständen nicht als steuerpflichtiger Sachbezug. Frohlocken kann, wer mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts zahlt. Ferner darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 € je Quadratmeter kalt nicht übersteigen.

Achtung bei Geldkarten und Gutscheinen
Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn dürfte – insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten – zu Kopfzerbrechen führen. Durch eine gesetzliche Anpassung mit zusätzlichem Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen ab 2020 insbesondere besondere Open-Loop-Geldkarten nicht länger als (steuerfreier) Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren ähnlich wie Kreditkarten und können an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unberührt von der Änderung sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, „City-Cards“) sein.

Verpflegungsmehraufwendungen steigen
Dienstreisende können sich in 2020 über höhere Verpflegungsmehraufwendungen freuen. Für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden steigt die Pauschale von 12 € auf 14 € an; für ganze Abwesenheitstage erhöht sie sich von 24 € auf 28 €.

Betriebliche Gesundheitsförderung noch attraktiver
Arbeitgeber profitieren von gesunden Arbeitnehmern. Ab 2020 werden Gesundheitsleistungen im Wert von 600 € statt bisher 500 € steuerlich begünstigt. Ein Unternehmen kann zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung dann bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.

Der „gelbe Schein“ wird elektronisch
Arbeitgeber müssen mittelfristig nicht mehr auf den Krankenschein in Papierform warten. Die Krankenkassen informieren sie dann auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Regelung ist zwar schon beschlossen. Sie tritt aber erst 2022 in Kraft.

Aufbewahrungsfristen elektronischer Steuerunterlagen verkürzt
Die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird einfacher. Wechseln Unternehmen ihre Steuersoftware, müssen sie die alten Datenverarbeitungsprogramme nicht mehr zehn Jahre lang in Betrieb halten. Sie können künftig bereits fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein maschinell lesbarer und auswertbarer Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Das gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1.1.2020 noch nicht abgelaufen ist.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1.1.2020 beträgt er sodann 9,35 € pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 € beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur circa 48 Stunden im Monat arbeiten. Das ist ca. 1 Stunde weniger als in 2019. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehnsverluste gelten wieder als nachträgliche Anschaffungskosten
Seit der Bundesfinanzhof 2017 seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen aufgegeben hatte, zeigte sich in der Praxis große Verunsicherung. Der Gesetzgeber hat sich nun entschieden, eine neue Definition der Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG zu implementieren. Demnach gelten u.a. Darlehensverluste explizit als nachträgliche Anschaffungskosten, soweit die Gewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Gesellschafter können daher wieder aufatmen. Sie können ihre Verluste wieder gewinnmindernd im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigen.

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte gesetzlich definiert
Im Rahmen der Umsetzung der sog. „Quick Fixes“ wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft definiert. Besonders bei Transport durch einen Zwischenhändler kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Rechtsunsicherheiten.

Nun ist klargestellt, dass in diesen Fällen die Beförderung bzw. Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen ist. Etwas anderes gilt, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Beim innergemeinschaftlichen Transport macht der Zwischenhändler dies, indem er gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Transportbeginn eine ihm vom Mitgliedstaat des Transportbeginns erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Steuerbefreiungsvorschrift für innergemeinschaftliche Lieferungen verschärft
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, müssen ab kommendem Jahr besondere Vorsicht walten lassen. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wurden verschärft. So muss der Unternehmer etwa eine korrekte Zusammenfassende Meldung abgeben. Auch muss der Erwerber in dem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sein und er muss seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer verwenden.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze angehoben
Ab dem 1.1.2020 gelten neue Grenzen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung. Die bekannte Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 € steigt auf 22.000 € an. Für den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine Mitteilung an das Finanzamt ausreichend. Aber – nicht jeder, der die notwendigen Grenzen unterschreitet, kann wechseln. Denn, wer in der Vergangenheit (ggf. konkludent) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze
Die Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Istversteuerung – also die Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt – wird zum 1.1.2020 von 500.000 € auf 600.000 € angehoben. Damit läuft sie endlich gleich zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung. Freuen können sich Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten. Dies, obwohl sie nach den Regelungen der Abgabenordnung nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.

Gründer bekommen mehr Zeit für Umsatzsteuervoranmeldung
Bisher waren Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Das hat bald ein Ende. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer nicht 7.500 € übersteigt, reicht es dann, vierteljährlich eine Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln.

Forschung steuerlich begünstigt
Ab dem neuen Jahr wartet für Forschende eine steuerliche Förderung, soweit sie Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben. Auch die Auftragsforschung ist begünstigt. Die Forschungszulage wird im Rahmen der Steuerveranlagung verrechnet. Es muss noch geklärt werden, welche Stelle die Forschungsfähigkeit bestätigt. Aber dann kann das neue Jahr ideenreich starten.

Bei Fragen zu den genauen Details hilft Ihnen gern ein Steuerexperte in Ihrer Nähe. Für die Suche können Sie den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter www.steuerberater-suchservice.de nutzen.