Geringfügige Beschäftigung bei Arbeit auf Abruf

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt kraft Gesetzes eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) ist die bisher kraft Gesetzes als vereinbart geltende wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden zum 01. Januar 2019 auf 20 Stunden erhöht worden.

Sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung

Der auf Basis dieser fiktiven Wochenarbeitszeit bestehende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ist nach dem für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung geltenden Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht
in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde.

Angesichts der Erhöhung der Wochenstundengrenze werden - selbst unter Zugrundelegung lediglich des Mindestlohns - die Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Regel überschritten. Somit können Arbeitnehmer mit entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen nur unter Festlegung der entsprechenden Wochenarbeitszeit geringfügig beschäftigt werden.

Zusammenfassung

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.

GKV Spitzenverband Besprechungsergebnis vom 21. März 2019:
"Erhöhung der Wochenstundengrenze (selbst bei Zugrundelegung des Mindestlohns)
+ Anwendung des in der Sozialversicherung grds. vorherrschenden Entstehungsprinzips
= Überschreitung der Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügige Entlohnung)
Das bedeutet: Arbeitnehmer mit entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen können ohne Festlegung der Arbeitszeit nicht mehr geringfügig entlohnt beschäftigt werden."

Quelle: vbw