Spannen Sie den Fiskus vor den (Umzugs-)Karren!

Ein Umzug kann schnell zu einem kostspieligen Unterfangen werden. Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB) erklärt: Steuerlich profitieren kann, wer aus beruflichen Gründen umzieht und sich die Kosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lässt oder seine Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend macht. 

Das kann auch für Umzüge innerhalb einer Stadt gelten. Entscheidend ist, dass die Arbeit dadurch deutlich schneller erreicht wird. Was hier als Werbungskosten gilt, richtet sich nach dem Bundeskostenumzugsgesetz. Neben Speditionskosten sind unter anderem auch Reisekosten oder doppelte Mietbelastungen für bis zu sechs Monate erfasst. Das gilt unter anderem dann, wenn die Kündigungsfrist der alten Wohnung keine frühere Beendigung des Mietvertrags zulässt. Daneben gibt es noch eine „Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen“, die in der Regel nicht einzeln nachgewiesen werden muss.

Der LSWB informiert über die aktuell geltenden Beträge dieser Pauschvergütung. Entscheidend hierfür ist der Tag, an dem der Umzug beendet wird:

Umzug

Pauschbeträge

 

Verheiratete

Ledige

weitere Personen

1.2.2017 – 28.2.2018

1.528 EUR

764 EUR

337 EUR

1.3.2018 – 31.3.2019

1.573 EUR

787 EUR

347 EUR

1.4.2019 – 29.2.2020

1.622 EUR

811 EUR

357 EUR

ab 1.3.2020

1.639 EUR

820 EUR

361 EUR

Anstelle der Pauschbeträge können Arbeitnehmer auch tatsächlich höhere beruflich veranlasste Umzugskosten geltend machen. Nicht erfasst sind hingegen Kosten der Lebensführung, z.B. für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Wenn der Arbeitgeber entstandene Umzugskosten erstattet, entfällt natürlich der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer.