Ferienjobs: Wenig Steuern, viel Vergnügen!?!

Endlich: Die Sommerferien stehen vor der Tür! Für viele Schüler die Gelegenheit, ihre Urlaubskasse mit einem Ferienjob etwas aufzubessern. Doch wie ist das eigentlich steuerlich? Arbeiten die Kids auch dem Fiskus in die Tasche?

Voraussetzung, dass Schüler einen „Vollzeit“-Ferienjob annehmen dürfen, ist, dass sie mindestens 15 Jahre alt sind. Sie dürfen dann anfangs maximal vier Wochen im Kalenderjahr zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends jobben. Erlaubt sind 40 Stunden pro Woche, maximal 8 Stunden täglich. Für Jugendliche, die bereits einen Schulabschluss besitzen, und volljährige Schüler sind die Regelungen weniger streng, informiert der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. (LSWB). Volljährige Ferienjobber profitieren zudem vom Mindestlohn.

Generell gilt: Schüler, die nur einem kurzfristigen Ferienjob nachgehen wollen, unterliegen grundsätzlich keiner Verdienstobergrenze. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Das Finanzamt will jedoch (vorübergehend) ein Stück vom Kuchen abhaben. Die Steuerbeträge können jedoch in der Regel im Zuge der Jahressteuererklärung ohne Weiteres zurückgefordert werden. „Kurzfristig“ heißt, dass die Beschäftigung von vornherein auf max. drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Überschreitet das Arbeitsentgelt 450 €, darf keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegen.

Wer Größeres plant, muss dafür regelmäßig etwas mehr arbeiten. Für diese Schüler bietet sich ein Minijob auf 450-€-Basis an. Die Beschäftigungsdauer spielt dann keine Rolle; nur der Verdienst darf regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben und Umlagen an die Minijob-Zentrale abführen sowie Pauschsteuer, wenn auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen verzichtet wird. Praktischerweise können die Kids – unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag – auch über ihre Eltern in der Familienversicherung beitragsfrei gesetzlich krankenversichert bleiben.

Der LSWB verweist zudem auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.12.2017, Az. B 12 R 10/15). Danach muss bei der Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die monatliche 450‑€-Grenze nicht gekürzt werden, auch wenn die tatsächliche Beschäftigung weniger als einen Monat beträgt. Das heißt, eine tageweise anteilige Umrechnung ist nicht vorzunehmen. Die Auswirkungen dieses Urteils auf die sog. Minijobs auf 450-€-Basis bleibt abzuwarten.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema „Ferienjobs und steuerliche Folgen“, wenden Sie sich bestenfalls an einen Steuerexperten in Ihrer Nähe. Nutzen Sie hierfür gerne den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater-suchservice.de.