Zunächst ein Blick zurück ins Jahr 2017:
Wer seine Einkommensteuererklärung für 2016 noch nicht geschafft hat, sollte sich jetzt beeilen. Bereits Ende Mai 2017 lief die gesetzliche Frist ab; wer steuerlich vertreten ist, konnte sich auf die Fristverlängerung für die steuerberatenden Berufe zurückziehen, die meist bis zum 31.12.2017 (in einigen Bundesländern sogar bis zum 28.02.2018) reicht.
Für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, konnte bis 31.12.2017 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2013 eine Veranlagung beantragt werden; in 2018 rückwärts bis 2014. Die möglichen Erstattungsansprüche werden zum Teil lukrativ mit 6 % vom Finanzamt verzinst. Da in den vergangenen Jahren die Erstattungen durchschnittlich bei 900 Euro lagen, lohnt es sich für viele Arbeitnehmer, eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn keine Pflicht besteht.